Hinweisgeberschutzgesetz
nationale Umsetzung der EU-Whistleblower Richtlinie
Gesetz zum Schutz Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)
Als spezialisiertes Unternehmen für Compliance Service kennen wir sowohl die praktischen als auch die rechtlichen Anforderungen zum Schutz von Hinweisgebern und haben ein darauf abgestimmtes Rundum-Paket für unsere Kunden zusammengestellt.
Bereits mit dem Inkrafttreten der EU-Whistleblower-Richtlinie Ende 2019 haben wir uns mit der Umsetzung der rechtlichen Anforderungen beschäftigte und auch die Entwicklung des Hinweisgeberschutzgesetzes seitdem aufmerksam verfolgt.
Seit dem 02.07.2023 besteht nunmehr schon die Verpflichtung für Unternehmen /Organisationen ab 250 Beschäftigten, eine „interne Meldestelle“ einzurichten und den Beschäftigten zugänglich zu machen. Für Unternehmen / Organisationen ab 50 Beschäftigte gibt es noch eine Übergangsfrist bis zum 17.12.2023, dann müssen auch diese eine interne Meldestelle eingerichtet haben.
Dabei sind die Einrichtung und das Betreiben einer solchen internen Meldestelle mit hohen gesetzlichen Auflagen und fachlichen Anforderungen verbunden.
Hinweisgeberschutzgesetz
Interne Meldestelle – Aufgabe und Anforderungen
Die interne Meldestelle gemäß HinSchG (§13 – 18) betreibt die einzurichtenden Meldekanäle (§16), führt das Verfahren (§17) nach Eingang einer Meldung und ergreift Folgemaßnahmen (§18).
So wird die interne Meldestelle im Gesetz beschrieben. Neben den Anforderungen hinsichtlich Transparenz, Datenschutz und leicht zugänglicher Information, sind die Fachkunde und die Unabhängigkeit der Meldestelle sowie die Ausgestaltung der konformen Meldekanäle die Herausforderungen, die es anzunehmen und umzusetzen gilt.
Mit uns als Ihre ausgelagerte „interne Meldestelle“ erfüllen Sie all diese Anforderungen und stellen Ihren Beschäftigten eine 100% neutrale, unbefangene und vertrauliche Stelle zur Verfügung.
Anforderungen / Aufgaben Interne Meldestelle
Folgende Anforderungen stellt das Hinweisgeberschutzgesetz unter anderem an die (internen oder externen) Hinweisgebersysteme:
- Möglichkeit der schriftlichen und/oder mündlichen Meldung
- Entscheidung über Möglichkeit anonymer Meldungen
- Einhaltung des Datenschutzes, des Vertraulichkeitsgebotes und Ausschluss von Interessenskonflikten
- Kein Zugriff für Unbefugte auf die Meldekanäle
- Bestätigung des Eingangs der Meldungen an die hinweisgebende Person innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt
- Benennung einer unparteiischen Person oder Abteilung für den Kontakt mit der hinweisgebenden Person
- Ergreifung von Folgemaßnahmen, etwa einer internen Untersuchung
- Rückmeldung an die hinweisgebende Person innerhalb von drei Monaten nach Bestätigung des Meldeeingangs einschließlich Benennen möglicher ergriffener Maßnahmen
Hinweisgeberschutzgesetz / Ausgelagerte Meldestelle
Hintergrundinformationen:
- Die Europäische Union hat am 16.12.2019 eine Whistleblowing-Richtlinie eingeführt, um den Schutz von Personen zu gewährleisten, die Verstöße gegen EU-Recht melden
- Auf Grundlage dieser EU-Richtlinie mussten die EU-Mitgliedstaaten nationale Gesetze schaffen
- Das Hinweisgeberschutzgesetz trat am 02.07.2023 in Kraft
- Dieses galt zuerst nur für Unternehmen ab 250 mitarbeitenden
- Ab 17.12.2023 gilt diese aber auch für Unternehmen ab 50 MA.
Für weitere Hintergrundinfos zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz fordern Sie gerne unsere Kurzinfo an.
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Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben haben Sie die Möglichkeit, die verpflichtende interne Meldestelle an Dritte auszulagern (§14 – Organisationsform interner Meldestellen)
Genau diesen Service bieten wir Ihnen in einem vollumfänglichen Gesamtpaket.
Eingerichtete Meldekanäle für Ihr Unternehmen
Service-Nr.
0800 41 42 400
kostenlose Service-Rufnummer und sprachgeführter Anrufbeantworter (24h)
Kontaktformular
Webseite
Kontakt- bzw. Meldeformular auf der Webseite unter www.comply4all.de
Link auf
unserer Webseite
Aktiver Link auf unserer Webseite – und Klickbereich auch für Emails nutzbar
Persönliches Gespräch
(online oder vor Ort)
Fallbearbeitung und Abstimmung mit Meldenden / Online oder auf Wunsch vor Ort
Warum ist eine Auslagerung Ihrer internen Meldestelle für Ihr Unternehmen sinnvoll?
- Schonung interne Ressourcen
- Umsetzung Ihrer rechtlichen Anforderungen
- Hohe Erreichbarkeit durch mehrere Meldekanäle
- Kein Interessenkonflikt und Objektivität (Neutralität)
- Klare Kostentransparenz
Folgende Anforderungen des HinSchG werden u. a. erfüllt
- §6 Verschwiegenheits-/ und Geheimhaltungspflichten
- §7 Wahlrecht interner und externer Meldung
- §8 Vertraulichkeitsgebot
- §10 Einhaltung Datenschutz (BDSG & DSGVO)
- §11 – 18 Vollständige Umsetzung interner Meldestellen
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